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Förderung und Steuervorteile

EEG (Kurztext)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz.


Die Vergütung des Stroms, der mit einer Photovoltaik-Anlage produziert wird, wird in Deutschland durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt.
Der bei Ihnen vor Ort zuständige Netzbetreiber hat eine gesetzlich vorgeschriebene Abnahmepflicht und vergütet Ihren Strom zu festen Konditionen für das Jahr der Inbetriebnahme und weitere 20 Jahre.

Die Höhe der Einspeisevergütung bleibt über den Förderzeitraum ab der Inbetriebnahme konstant. Für neu errichtete Anlagen gilt die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aktuelle Einspeisevergütung. Diese wird jährlich neu festgelegt.
Die Mehrkosten, die der Netzbetreiber aufbringen muss, werden über einen Bundespool verrechnet, jedes EVU zahlt nur anteilig gemessen an seinem Gesamtstromverkauf und dieser Anteil wird auf alle Stromkunden umgelegt. Sie bezahlen also die Vergütung zum Teil selbst, und alle anderen Stromverbraucher auch.
Nach Ablauf des Förderzeitraums kann die Photovoltaik-Anlage weiter betrieben werden. Der Strom wird dann zu marktüblichen Preisen weiter an den Netzbetreiber verkauft oder aber auch selbst genutzt.

Der vollständige Gesetzestext zum EEG steht Ihnen hier als PDF-Datei zum Downloaden zur Verfügung:
eeg2009.pdf

Eine Darstellung der wichtigsten Neuerungen, der zentralen Aspekte und weitere hilfreiche Links finden Sie hier

Steuern Kurztext

Betreiber von Solarstromanlagen können steuerliche Vorteile nutzen und dadurch die Rendite ihrer Investition erhöhen.

  • - Solarkraftwerksbesitzer Vorsteuern

  • - degressive Abschreibung 10 %, AfA 20 Jahre

  • - 20%ige Mittelstand-Sonderabschreibung (jeweils Links zu Textpassagen im Langtext)


Steuervorteile Langtext

Durch die Vergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) (1.4.2000 bzw. 01.08.2004) sind alle Solarstromanlagen wirtschaftlich. Dadurch fallen in einigen Jahren Gewinne an, die das Finanzamt interessieren.
Gleichzeitig ist jeder Betreiber eines Solarkraftwerks ein gewerblicher Stromproduzent. Er übt also ein Gewerbe aus. Dies muss nicht bei der Gemeinde angezeigt bzw. angemeldet werden, da das zuständige Finanzamt bei der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (siehe weiter unten) eine Kontrollmeldung an das zuständige Gewerbeamt abgibt und dieses dann entscheidet, ob eine Anmeldung oder Anzeige erforderlich ist. Wenn das Solarkraftwerk nicht auf Wohngebäuden, sondern auf Stallungen, Garagen, Gewerbedächern oder fremden Dächern (Bürgersolarkraftwerk) installiert und z. B. über das Umweltprogramm (teil-)finanziert werden soll, ist ein Gewerbeschein erforderlich.
Kleinen Gewerbetreibenden (normale Solarkraftwerksbetreiber sind steuerlich als Stromerzeuger gewerbliche Kleinunternehmer) räumt das Finanzamt die Möglichkeit ein, die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann man sich vom Umsatzsteuerverfahren befreien lassen, keine MwSt berechnen und keine Vorsteuer abziehen. Für Besitzer eines Solarkraftwerks ist es deutlich günstiger, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und dies auch dem Stromversorger mitzuteilen.
Warum?
Durch den Verzicht auf diese Regelung ist der Solarkraftwerksbesitzer umsatzsteuerpflichtig, kann aber seine Vorsteuer geltend machen. Die bezahlte Mehrwertsteuer aus der Anschaffung und der Errichtung des Solarkraftwerks sind für den Solarkraftwerksbesitzer Vorsteuern, und er kann sich diese vom Finanzamt nach entsprechender Umsatzsteuer(vor)anmeldung zurückerstatten lassen. Gleichzeitig ist der Stromversorger dann verpflichtet, zusätzlich zu der Vergütung des Solarstromes auch noch die MwSt. in Höhe von 19 % zu bezahlen. Und diese, an Sie ausgezahlte MwSt, nennt man Umsatzsteuer. Die überweisen Sie abzüglich eventuell bezahlter Vorsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich an das Finanzamt.

Die MwSt. aus der Investition kommt also vom Finanzamt zurück. Sie wird vom künftigen Besitzer des Solarkraftwerks bis zur Erstattung durch das Finanzamt vorfinanziert. Um in den Genuss der Vergütung zzgl. MwSt. zu gelangen, ist bei der Anmeldung an das EVU (OBAG, ÜZW oder Stadtwerke) anzugeben, dass Sie ein Kleinunternehmer mit Regelbesteuerung sind.

Bei schlüsselfertigen Solarkraftwerken kann der Investor mit einer Verzinsung zwischen 6 % und 8 % rechnen. Entscheiden Sie sich für den Selbstbau, kann die Verzinsung die 10 %-Marke übersteigen. Können Sie einen Teil der Investitionskosten zinsgünstiger (z. B. über ein Bauspardarlehen) finanzieren, steigt die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals deutlich an.

Dabei sind aber die zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten als gewerblicher Stromproduzent (z. B. mit der Abschreibung), die allen Investoren offen stehen, noch nicht berücksichtigt und können durchaus noch mehrere Prozent ausmachen. Fragen Sie Ihren Steuerberater (degressive Abschreibung 10 %, AfA 20 Jahre).

Darüber hinaus gibt es steuerlich für die meisten Investoren noch ein ganz besonderes Sahnehäubchen, mit dem die tatsächlichen Investitionskosten bis etwa um 5 % bis 10 % gesenkt werden können und sich die Wirtschaftlichkeit entsprechend weiter erhöht.

Wie das geht?

Sofern mit der gewerblichen Stromproduktion die Bedingungen der gewerblichen Existenzgründung vorliegen, kann jeder Investor im Jahr der Eröffnung auch noch eine 20%ige Mittelstand-Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Je nach Steuersatz kann dies bis zu 10 % der Investitionskosten ausmachen. Und liegt der 31.12. zwischen der Bestellung und der Netzanbindung, wird es noch interessanter.

Auch hierbei gilt, fragen Sie Ihren Steuerberater (EStG § 7g und/oder § 52 Abs. 23).

Finanzierung

Die Investitionssumme ist abhängig von der Größe des eigenen Solarkraftwerks: ein kleines Solarkraftwerk bedeutet höhere Investitionskosten pro kWp, ein größeres Solarkraftwerk bedeutet geringere Investitionskosten pro kWp. Bei 100%iger Finanzierung der Investition durch z. B. einen Bausparvertrag, reichen die jährlichen Einkünfte aus dem Stromverkauf aus, zur vollständigen Deckung fälliger Zinsen, Anspar- und Abzahlungsraten.