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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leipziger Solargesellschaft mbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen sowie Lieferungen der Vertragsparteien.
1.2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Leipziger Solargesellschaft mbH, kurz: Leipziger Solargesellschaft, erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt die Leipziger Solargesellschaft mbH nicht an.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Leipziger Solargesellschaft schriftlich bestätigt wurden.
2.1. Technisch und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen die Leipziger Solargesellschaft herleiten kann.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der Leipziger Solargesellschaft und zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
3.2. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Die Leipziger Solargesellschaft ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden, dessen Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Leipziger Solargesell­schaft berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.3. Der Kunde kann gegen Forderungen der Leipziger Solargesellschaft nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Leipziger Solar­gesell­schaft sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
3.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Leipziger Solargesellschaft ausdrücklich vor. Eine Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
3.5. Die Leipziger Solargesellschaft ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

4. Verzug

4.1. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann die Leipziger Solargesellschaft Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen. Der Basiszinssatz wird jeweils zum Stichtag am Quartalsende gewählt. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
4.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist die Leipziger Solargesellschaft berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen einzustellen und die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.
4.3. Mit Eintritt des Ausnahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der Leipziger Solargesellschaft. Übersteigt der Betrag der im Voraus abgetretenen Forderungen den zu sichernden Anspruch um mehr als 20 %, so ist die Leipziger Solargesellschaft zur Vermeidung einer unangemessenen Übersicherung auf Wunsch des Kunden zur Freigabe des 20 % übersteigenden Sicherungsbetrags verpflichtet. Gegenüber Nichtkaufleuten bleibt die vertragsgegenständliche Leistung bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum der Leipziger Solargesellschaft.
5.2. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind der Leipziger Solargesellschaft unverzüglich mitzuteilen; bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Im Falle der Nichteinhaltung dieser vorstehenden Pflichten hat die Leipziger Solargesellschaft das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Die Ware bleibt Eigentum der Leipziger Solargesellschaft mbH. Be- oder Verarbeitung sowie der Umbildung erfolgen stets für die Leipziger Solargesellschaft als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Leipziger Solargesellschaft durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an die Leipziger Solargesellschaft übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Leipziger Solargesellschaft unentgeltlich.
5.4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Soweit der Kunde Händler ist, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Kunde tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für die Leipziger Solargesellschaft zustehenden Ansprüche ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Forderungsabtretung bekannt zu geben. Der Kunde muss alle Auskünfte erteilen, die für die Geltend­machung der Rechte der Leipziger Solargesellschaft benötigt werden.

6. Gewährleistung

6.1. Für den Fall, dass Mängel an der Ware auftreten sollten, teilt dies der Kunde der Leipziger Solar­gesellschaft unverzüglich schriftlich mit einer Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche und leicht behebbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Die kauf­männischen Rüge- und Untersuchungspflichten bleiben von den Regelungen dieser AGB unberührt.
6.2. Die vertragliche Gewährleistung ist auf 12 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme, soweit nichts anderes vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen die Leipziger Solargesellschaft stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
6.3. Der Kunde kann den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung mindern, wenn wiederholte Nachbesserungen fehlschlagen und für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind. Dies betrifft jedoch lediglich die bemängelten Komponenten. Der Kunde muss der Leipziger Solargesellschaft hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
6.4. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Haftung

Die Haftung der Leipziger Solargesellschaft umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie anfängliches Unvermögen bei außergewöhnlichen Projekten, Verzug und Unmöglichkeit bei Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen. Die Haftungssumme ist jeweils begrenzt auf die Höhe der Vertragssumme abzüglich der Leistungen der Lieferanten und Vorunternehmer. Im Übrigen ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für sonstige Folgeschäden.

8. Erfüllungsort

8.1. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Leipzig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne HGB) gilt der Gerichtsstand Leipzig als vereinbart. (ggf. separate Vereinbarung IHK-Klausel möglich )

9. Rücktritt

Wenn ein Hersteller die Produktion der bestellten Ware endgültig eingestellt hat, werden von der Leipziger Solargesellschaft vergleichbare Produkte eines anderen Herstellers angeboten. Bei höheren Produktpreisen wird ein neues Angebot von der Leipziger Solargesellschaft erstellt. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

10. Allgemeine Vertragsbestimmungen

10.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages mit dem Kunden, bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.
10.2. Mündliche Abreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Es gilt nur die Schriftform, auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

Stand: Dezember 2010